Im digitalen Zeitalter gehören Laptop, Monitor und eine stabile Internetverbindung zur Grundausstattung im Homeoffice. Ein Laptop mit allem, was dazu gehört, stellt für viele Haushalte eine große Ausgabe dar. Die Kosten können jedoch durch die Möglichkeit, diese unverzichtbaren Arbeitsmittel steuerlich abzusetzen, gesenkt werden. Dies betrifft diejenigen, die ihre Geräte auch beruflich nutzen. Wie Sie die berufliche Nutzung nachweisen, erfahren Sie im Artikel.
Mit der neueren, verkürzten Nutzungsdauer von einem Jahr können Laptop, PC und Tablets für das Anschaffungsjahr unter bestimmten Voraussetzungen vollständig abgesetzt werden. Arbeitnehmende setzen die Technik als Werbungskosten ab, sofern eine berufliche Nutzung gegeben ist. Eine angestellte Friseurin oder ein Lagerarbeiter werden dem Finanzamt die berufliche Nutzung kaum darlegen können, in allen kaufmännischen, grafischen oder lehrenden Berufen ist das jedoch plausibel. Eine private Mitnutzung ist dabei erlaubt.
Wie wird die berufliche Nutzung festgelegt?
Der Gesetzgeber verlangt, dass die Geräte zumindest zu zehn Prozent Zeitanteil beruflich genutzt werden, damit ein Absetzen überhaupt machbar ist. Dies trifft zu, wenn ab und zu E-Mails abgerufen und beantwortet werden. In der Regel akzeptieren die Finanzämter 50 Prozent berufliche Nutzung, wenn es zum Berufsbild passt. Bei stark computeraffinen Berufen, wie ITlern, Redakteuren oder wissenschaftlichen Mitarbeitenden, sind sogar 80 Prozent drin. Aber auch eine vollständige Anerkennung ist möglich, wenn das Gerät ausschließlich beruflich genutzt wird.
Bei einer rein beruflichen Nutzung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers als Nachweis hilfreich. Der Besitz eines weiteren PCs kann auch ein Indiz dafür sein. Bei der anteiligen beruflichen Nutzung reicht als einfacher Nachweis eine Auflistung der beruflichen Tätigkeiten, die mit dem Laptop erledigt werden. In manchen Fällen wird eine Art Tagebuch erwartet, das die berufliche und private Nutzung in einem Zeitraum von drei Monaten dokumentiert. Dies ist der Fall, wenn dem Finanzamt der berufliche Anteil nicht glaubwürdig erscheint.
Peripherie, Zubehör und Software sind absetzbar
Es ist nicht nur das Laptop selbst mit der Steuererklärung absetzbar, sondern die gesamte Peripherie sowie Software ebenfalls. Das beginnt bei Monitor, Drucker, Maus, Tastatur, Webcam und Headset, über Netzteile, externe Festplatten, Lautsprecher, Adapter und USB-Hubs bis hin zu Zubehör. Auch das Zubehör wird üblicherweise entsprechend dem Nutzungsanteil des PCs abgesetzt. Wenn das Laptop zu 60 Prozent beruflich genutzt wird, wird genau dieser Prozentsatz auf den Kaufpreis des Druckers beispielsweise übertragen. Die gilt auch für allgemeine Software wie MS-Office-Programme.
Wird eine spezielle Software ausschließlich beruflich eingesetzt, ist diese vollständig absetzbar. Das trifft ferner auf Zubehör, zum Beispiel ein Headset, das ebenfalls rein beruflich genutzt wird, zu. Druckerpatronen, Druckerpapier und Batterien für Funkmäuse sind als Arbeitsmittel absetzbar. Gerade solche Kleinigkeiten und die Kosten für Software-Updates werden beim Erstellen der Steuererklärung oftmals übersehen.
So machen Sie Ihre Technik zu Geld
Damit der Steuer-Booster bei den Werbungskosten gelingt, sind Kaufbelege bzw. Rechnungen notwendig, und zwar für jedes Teil, das abgesetzt werden soll. Also müssen diese für die Steuererklärung aufgehoben werden. „Das gilt auch bei Käufen von gebrauchter Ware, da es den Finanzbehörden egal ist, ob ein Laptop neu oder gebraucht gekauft wird“, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Hier ein Rechenbeispiel: Eine Lehrkraft stattet sich mit einem Laptop für 1.200 Euro, einem Monitor für 300 Euro, Zubehör für 150 Euro und Software für 250 Euro aus. Insgesamt hat die Person 1.900 Euro ausgegeben. Die Hälfte davon, also 950 Euro, kann sie bei den Werbungskosten eintragen, da sie die Technik zu 50 Prozent beruflich nutzt. Wir nehmen an, diese Person hat in dem Jahr weitere Werbungskosten aufgrund der Homeoffice- und Entfernungspauschale in Höhe von 1.050 Euro. Von den 2.000 Euro Werbungskosten wird die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro abgezogen. Für den übersteigenden Betrag von 770 Euro gibt es den Steuervorteil.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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