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Heckenschnitt im Frühling: Was erlaubt ist – und was nicht

ARAG Experten über Rechte und Pflichten bei der Gartenarbeit

Heckenschnitt im Frühling: Was erlaubt ist - und was nicht

ARAG Experten über Rechte und Pflichten bei der Gartenarbeit

Mit dem Frühling in nicht allzu weiter Ferne wächst bei vielen Gartenbesitzern der Wunsch, Hecken und Gehölze wieder in Form zu bringen. Doch beim Griff zur Schere sind klare rechtliche Vorgaben zu beachten. Welche Schnitte erlaubt sind, wann Verbote gelten und wann sogar eine Pflicht zum Rückschnitt besteht, erläutern die ARAG Experten.

Wann ist der Heckenschnitt erlaubt und wann verboten?
Grundsätzlich regelt Paragraf 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes bundesweit einheitlich, dass Hecken, Gebüsche, lebende Zäune und sonstige Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder radikal zurückgeschnitten werden dürfen. Ziel dieser Regelung ist der Schutz brütender Vögel und anderer wildlebender Tiere. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass in diesem Zeitraum schonende Form- und Pflegeschnitte durchaus erlaubt sind, etwa um ein Überwuchern zu verhindern.

Übrigens: Diese Vorschrift gilt nicht nur für öffentliche Grünflächen, sondern auch für private Grundstücke. Ausgenommen sind lediglich Bäume in Haus- und Kleingärten, allerdings auch hier nicht uneingeschränkt.

Was ist beim Baumschnitt zu beachten?
Bäume dürfen auf privaten Gartengrundstücken grundsätzlich ganzjährig zurückgeschnitten oder gefällt werden. Die ARAG Experten raten Gartenbesitzer aber, unbedingt zu prüfen, ob ihre Kommune eine Baumschutzsatzung erlassen hat. Diese kann das Fällen bestimmter Bäume verbieten oder zumindest genehmigungspflichtig machen. Solche Satzungen unterscheiden sich je nach Gemeinde erheblich.

Unabhängig davon gilt: Befinden sich Vögel oder andere Tiere in einem Baum, etwa durch ein aktives Nest, ist der Eingriff unzulässig. Das Bundesnaturschutzgesetz stellt klar, dass Lebensstätten wildlebender Tiere nicht ohne vernünftigen Grund zerstört werden dürfen. Das gilt auch für eigentlich erlaubte Pflegeschnitte.

Wann wird der Rückschnitt zur Pflicht?
Es gibt Situationen, in denen ein Rückschnitt nicht nur erlaubt, sondern sogar notwendig ist. Gefährdet ein Gehölz die Verkehrssicherheit, zum Beispiel, weil eine Hecke nach einem Sturm auf den Gehweg zu stürzen droht oder zu weit in den Straßenraum wächst, greifen die Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes nicht (Verwaltungsgericht Gießen, Az.: 4 L 438/23). Dennoch empfehlen die ARAG Experten, vorab Rücksprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu halten.

Auch im gemeinschaftlichen Eigentum kann eine Schnittpflicht entstehen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften sind die Regelungen des Sondernutzungsrechts und der Teilungserklärung dabei maßgeblich. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Eigentümer zu hoch gewachsene Pflanzen kürzen müssen, wenn andere Miteigentümer dies verlangen (Az.: V ZB 130/09). Allerdings darf auch ein verpflichtender Rückschnitt nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Bzw. 29. Februar erfolgen.

Wie hoch dürfen Hecken wachsen?
Die zulässige Höhe von Hecken und Gehölzen ist im jeweiligen Nachbarrechtsgesetz der Bundesländer geregelt, zu denen die Gemeindeverwaltung Auskunft geben kann. Maßgeblich ist dabei nicht nur die Höhe, sondern auch die Entfernung zum Nachbargrundstück. Üblicherweise gilt für Hecken eine Höhe von zwei Metern – gemessen ab Erdreich, wenn sie mindestens 50 Zentimeter von der Grundstücksgrenze entfernt gepflanzt wurde. Steht die Hecke weiter weg, darf sie in der Regel höher wachsen.

Ist die Hecke des Nachbarn zu hoch oder steht sie zu nah an der Grenze, darf man laut ARAG Experten verlangen, dass er zur Heckenschere greift oder die Hecke beseitigt, natürlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Dieser Anspruch auf Rückschnitt oder Beseitigung kann allerdings je nach Bundesland nach einer gewissen Zeit ausgeschlossen sein. So beträgt die Ausschlussfrist in Nordrhein-Westfalen sechs Jahre, während es in Hessen nur drei Jahre sind. Und natürlich darf man seinen Nachbarn nur dann zum Kürzen der Hecke auffordern, wenn man sich selbst an die geforderte Höhe hält (Landgericht Koblenz, Az.: 13 S 6/20).

Anders kann der Fall liegen, wenn es sich um nachbarliche Grundstücke in Hanglage handelt. Dann darf die Hecke unter Umständen etwas höher wachsen, weil hier nicht ab Erdreich, sondern ab Boden des höher gelegenen Grundstücks gemessen wird. In einem konkreten Fall musste ein Mann seine Thuja-Hecke nur auf drei Meter zurückschneiden, weil das nachbarliche Grundstück des Klägers einen Meter höher lag und erst ab dessen Bodenniveau gemessen werden musste (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 230/16).

Ein weiteres Urteil des BGH zeigt, wie wichtig Details sind: In einem Fall verlangten Nachbarn den Rückschnitt einer sechs bis sieben Meter hohen Bambushecke. Das Gericht entschied jedoch, dass kein Anspruch besteht, da der Bambus den im hessischen Nachbarrechtsgesetz vorgeschriebenen Mindestabstand von 75 Zentimetern für hohe Gewächse einhielt (Az.: V ZR 185/23). Die Hecke durfte somit weiterwachsen.

Ist Kirschlorbeer verboten?
Kirschlorbeer ist insbesondere als Heckenpflanze sehr beliebt. Sie wächst schnell, ist das ganze Jahr über grün und gilt als pflegeleicht. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass die Beeren für Kinder und Haustiere gefährlich sein können. Zudem wird Kirschlorbeer vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. als potenziell invasive Art eingestuft. Also eine Art, die sich stark ausbreitet und dabei heimische Ökosysteme stören kann. Anders als in der Schweiz, wo die Pflanze bereits seit 2024 verboten ist, besteht für Deutschland derzeit kein generelles Verbot. Kirschlorbeer darf weiterhin gekauft, verkauft und im eigenen Garten gepflanzt werden. Einschränkungen können sich lediglich aus lokalen Regelungen ergeben, beispielsweise durch kommunale Satzungen, Vorgaben in Kleingartenanlagen oder vereinsrechtliche Bestimmungen.

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