Posted on 0 comments

ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH

Fortsetzung der Gerichtsverfahren gegen die Holding

ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH

Sicherungsmaßnahmen bei ThomasLloyd ausgesetzt

Im Insolvenzantragsverfahren 18 IN6/26 über das Vermögen der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (AG Osnabrück, HRB 210568), Nordholter Straße 1,49838 Langen, vertreten durch Michael Sieg (Geschäftsführer), wurde der Beschluss vom 20.02.2026 über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen am 29.04.2026 aufgehoben.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Die Sicherungsmaßnahmen wurden aufgehoben: Die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft ist nicht mehr vollständig eingeschränkt.

Das vorläufige Insolvenzverfahren der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (TL CTIH) besteht fort.

Geschäftsführer Michael Sieg hat nun einen Teil seiner Entscheidungsbefugnisse zurückerlangt. Für die Anleger der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH können wir folgende Schlussfolgerungen daraus ableiten: Unterbrochene Gerichtsverfahren gegen die Holding können aufgrund der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen nach §240 Satz 2 ZPO wieder fortgesetzt werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei KSR hat bereits mehrere hundert geschädigte Mandanten gegen ThomasLloyd-Gruppe und Anlagevermittler erfolgreich vertreten und Urteile zugunsten geschädigter ThomasLloyd-Anleger erstritten, bietet Ersteinschätzungen sowie anwaltliche Unterstützung an.

ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG

Die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG hat, wie es an uns von unseren Mandanten herangetragen wurde, aktuell über Verzögerungen bei der Rücknahme der Anleihen mit derISIN LI0363131512, Weiterführung „Dual Track Prozess“ für die Refinanzierung, erneut informiert.

Trotz Aufforderungen und Kündigungen erhalten ThomasLLoyd Anleger leider kein Geld von ThomasLloyd zurück.

Aktuell sind bei der ThomasLloyd-Gruppe zahlreicheGerichtsverfahrenwegen der Auszahlung von Ansprüchen aus Genussrechten und der Rückzahlung von Einlagen anhängig.

Das Gericht in Karlsruhe stellte fest, dass Anleger als Verbraucher gelten, was ihnen erlaubt, bei ihrem Wohnort zuständigen Gericht Klage einzureichen. Dies gilt selbst nach der Umwandlung der Genussrechte in B-Shares, da die Verbraucherstellung nicht durch die Gesellschaft entzogen werden kann. Parallel dazu entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken, dass die Verschmelzung der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keine negativen Auswirkungen auf bereits wirksam gekündigte Genussrechtsbeteiligungen hat, auch wenn der Anleger eine Rücknahme der Kündigung erklärt.

Viele Anleger warten auf Auszahlungen nach Kündigung dieser Anlagen.

Es wird berichtet, dass Anleger oft auf Nachrangvereinbarungen oder Auszahlungsvorbehalte hingewiesen werden.

Betroffene sollten jedoch ihre Kündigungen durchsetzen und haben unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere wenn bei der Vermittlung der Produkte wesentliche Risiken verschwiegen oder verharmlost wurden.

Anlageberater sind rechtlich verpflichtet, ihre Kunden umfassend über die Risiken von Kapitalanlagen, insbesondere bei den ThomasLloyd Kapitalanlagen, stillen Beteiligungen und Infrastrukturfonds, aufzuklären.

Dies umfasst ebenso die Aufklärung über das Totalverlustrisiko und die besonderen Risiken von Blindpool-Anlagen.

Investoren, die nicht ausreichend informiert wurden, haben gute Chancen auf Schadensersatz, mit dem Ziel, so gestellt zu werden, als hätten sie die Anlage nie getätigt.

Die Betroffenen Anlegersollten bei Problemen mit ihren Investments nicht mehr zögern, in der Hoffnung auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Fonds.

Rückblick

Die Fondsgesellschaften der Anleger, ThomasLloyd-Töchter z.B. Cleantech, machten 2020 mit einer Ausnahme ein dickes Minus. Es handelt sich jeweils um GmbH & Co KGs und die Anleger beteiligten sich als Kommanditisten und steuerten Kommanditkapital bei.

Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft (CTI Vario D): die Netto-Rendite betrug Minus 27 Prozent, der Verlust lag bei 12,4 Millionen Euro. Wert der Anteile ist drastisch geschrumpft.

Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft (Fondsname CTI 9 D): zum Jahresende 2020 wurde ein Minus von 80,5 Millionen Euro ausgewiesen. Auf Basis der GuV kommt ThomasLloyd in einem Schreiben an Anleger auf Minus 35 Prozent Netto-Rendite auf das durchschnittlich eingezahlte Kapital.

Das Kommanditkapital betrug bei der Fünften Cleantech 439,0 Millionen Euro. Verluste der Gesellschaft gehen zu Lasten des Kommanditkapitals. Anlegern stehen insgesamt nur noch etwa 35 Prozent von dem eingezahlten Geld.

Bei der Zweiten Cleantech drücken Verlustanteile die nach Entnahmen verbleibenden 67,6 Millionen Euro eingezahltes Kommanditkapital sogar auf nur noch 22,5 Millionen Euro.

Die Lage der Anleger bei der Cleantech Infrastrukturgesellschaftsieht noch schlechter aus: Ihre Gesellschaft wies zwar für 2020 einen Jahresüberschuss aus, Verluste belasten die Anteile der Anleger also in dem Jahr nicht. Aber ihr Kommanditkapital weist ohnehin keinen positiven Wert mehr auf.

Diese Umstände, zusammen mit weiteren Sachverhalten, führen zu erheblichen Zweifeln an der Fortführungsfähigkeit der Geschäftstätigkeit der Gruppe und des Unternehmens.

Verschiedene Gerichte, einschließlich des Bundesgerichtshofs, haben zugunsten der Anleger geurteilt und die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen bekräftigt.Aktuell laufen gegen die Gesellschaft Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Cleantech Infrastruktur GmbH erneut zur Zahlung an einen Anleger verurteilt Lingen, Az.: 44 C 423/25, KSR-Urteile

Mit einem aktuellen KSR – Urteil vom 10.02.2026 (Az.: 44 C 423/25) wurde die Cleantech Infrastruktur GmbH erneut zur Zahlung an einen Anleger verurteilt.

Das Gericht trägt in seinen Entscheidungsgründen vor, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH nicht hinreichend vorgetragen und nachgewiesen hat, dass sie im Jahr 2022 nach Beendigung des Vertrages und auch aktuell mit Zahlungen an Sie in Liquiditätsprobleme und die Gefahr der Insolvenz geraten würde und daher der qualifizierte Nachrang zur Anwendung käme.

Der von der Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg, vertretene Anleger hat mehrere nachrangige Teilschuldverschreibungen bei der Cleantech Infrastruktur GmbH abgeschlossen. Nach Kündigung der Verträge blieben die Rückzahlung der Anlagebeträge ebenso wie zuvor Zinszahlungen aus. Nachdem die Cleantech Infrastruktur GmbH fortgesetzt eine Zahlung verweigerte und dies mit dem vereinbarten qualifizierten Nachrang und einer drohenden Insolvenz bei Rückzahlung der Geldanlagen begründete, musste Klage erhoben werden, um die Ansprüche des Anlegers durchzusetzen.

Gründe, die den Nachrangfall auslösen, wurden nicht verständlich dargelegt, sodass eine „eindeutige und klare Ermittlung des Leistungsversprechens“ bereits nicht möglich ist. Auch ein sachkundiger Anleger kann ohne eine sprachlich klare Benennung der Gründe diese „Ermittlung“ nicht vornehmen. Vorliegend handelt es sich um komplexe Anleihebedingungen. Solche sind nur zulässig, wenn sie auf einen Anlegerkreis gerichtet sind, der über entsprechende Kenntnisse verfügt, sich beispielsweise auf risikoreiche Titel spezialisiert hat.

Insofern handelt es sich bei nachrangigenTeilschuldverschreibungen um risikobehaftete Geldanlagen.

So folgt das Gericht der Argumentation von RA Siegfried Reulein, wonach die Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritts zwischen der Cleantech Infrastruktur GmbH und dem Anleger unwirksam ist. Auch vermochte die Cleantech Infrastruktur GmbH das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass sie unmittelbar nach der Kündigung der Verträge durch Rückzahlung der Anlagebeträge in Insolvenzgefahr geraten wäre. Die von der Cleantech Infrastruktur GmbH vorgelegten Unterlagen vermochten das Gericht nicht zu überzeugen, zumal vor dem Hintergrund einer gewährten Patronatserklärung, welche vorsieht, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH uneingeschränkt mit finanziellen Mitteln unterstützt wird, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.

Es handelt sich um eine für Anleger der Cleantech Infrastruktur GmbH wichtige Entscheidung, die inhaltlich auch überzeugt.

In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchenwegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.

Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH zur Zahlung verurteilt, KSR-Urteil

Der Kläger erwarb von der „Thomas Lloyd Private Wealth AG“ Genussscheine, Typ „ThomasLloyd Absolute Return Managed Portfolio Protected 2008/2020“. Dabei wurde eine maximale Ratenzahlungsdauer von elf Jahren und eine Laufzeit bis zum 31.12.2020 vereinbart.

Die „ThomasLloyd Private Wealth AG“ wurde später durch formwechselnde Umwandlung zur GmbH. Diese Emittentin der Genussscheine, die „ThomasLloyd Private Wealth GmbH“, wurde am 14.07.2016 mit der Beklagten verschmolzen.

Mit dem Urteil vom 05.01.2026hat das Landgericht Frankfurt am Main der Klage eines von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein, KSR vertretenen Anlegers gegen die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH auf Zahlung von 16.170,00 Euro nebst Zinsen Schadensersatz stattgegeben.

Landgericht Frankfurt am Main: Cleantech Infrastruktur GmbH zur Zahlung von EUR 610.000,00 nebst Zinsen an einen Anleger verurteilt

Mit Urteil vom 25.11.2024 (Az.: 2-01 O 70/24) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Cleantech Infrastruktur GmbH zur Zahlung von EUR 610.000,00 nebst Zinsen an einen Anleger verurteilt.

Der von der Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg, vertretene Anleger hat mehrere nachrangige Teilschuldverschreibungen bei der Cleantech Infrastruktur GmbH abgeschlossen. Nach Kündigung der Verträge blieben die Rückzahlung der Anlagebeträge ebenso wie zuvor Zinszahlungen aus. Nachdem die Cleantech Infrastruktur GmbH fortgesetzt eine Zahlung verweigerte und dies mit dem vereinbarten qualifizierten Nachrang und einer drohenden Insolvenz bei Rückzahlung der Geldanlagen begründete, musste Klage zum Landgericht Frankfurt am Main erhoben werden, um die Ansprüche des Anlegers durchzusetzen.

Diesen Einwendungen, welche die Gesellschaft auch im gerichtlichen Rechtsstreit vorgetragen hat, hat das Landgericht Frankfurt am Main keine Folge geleistet. Vielmehr ist es der Argumentation von Rechtsanwalt Siegfried Reulein gefolgt.

So folgt das Gericht der Argumentation von RA Siegfried Reulein, wonach die Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritts zwischen der Cleantech Infrastruktur GmbH und dem Anleger unwirksam ist. Auch vermochte die Cleantech Infrastruktur GmbH das Landgericht nicht davon zu überzeugen, dass sie unmittelbar nach der Kündigung der Verträge durch Rückzahlung der Anlagebeträge in Insolvenzgefahr geraten wäre. Die von der Cleantech Infrastruktur GmbH vorgelegten Unterlagen vermochten das Landgericht nicht zu überzeugen, zumal vor dem Hintergrund einer gewährten Patronatserklärung, welche vorsieht, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH uneingeschränkt mit finanziellen Mitteln unterstützt wird, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.

Es handelt sich um eine für Anleger der Cleantech Infrastruktur GmbH wichtige Entscheidung, die inhaltlich auch überzeugt.

2. Cleantech und 5. Cleantech, Blind-Pool-Risiko

Das Landgericht Regensburg gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Anlagevermittler den von Rechtsanwalt und Fachanwalt Siegfried Reulein,KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Nürnberg, vertretenen Anleger nicht zutreffend über die Risiken der ihm vermittelten Kommanditbeteiligungen an der2. Cleantech und 5. Cleantech aufgeklärt hat.

Insbesondere hat der Vermittler nach Auffassung des Gerichts den Anleger nicht über das sog. Blind-Pool-Risiko aufgeklärt und dem Anleger auch Verkaufsprospekte nicht rechtzeitig überlassen.

Es hat den Anlagevermittler nun zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Freistellung des Anlegers von allen weiteren Verpflichtungen aus den Beteiligungsverhältnissen, insbesondere weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen verurteilt.

Ein Anlagevermittler ist verpflichtet den Anleger zutreffend und umfassend über die Risiken und die Funktionsweise der von ihm vorgestellten Kapitalanlage aufzuklären. Unterlässt er dies so kann der Anleger im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag geltend machen.

Anleger, die über Anlagevermittler Kommanditbeteiligungen an Unternehmen der „ThomasLloyd-Gruppe“ abgeschlossen haben sollten durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob auch sie von ihrem Anlagevermittler falsch oder unvollständig über die Risiken aufgeklärt worden sind und Ihnen daher Schadensersatzansprüche zustehen können.

Die Erfahrung aus zahllosen Gesprächen mit Anlegern von „ThomasLloyd“ zeigt, dass der weit überwiegende Teil der Anleger über die Risiken im Unklaren gelassen worden ist. Daher bestehen vorbehaltlich einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls gute Erfolgschancen für ein Vorgehen gegen Anlagevermittler bzw. Anlageberater.

Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG, Rechtsanwaltskanzlei KSR erwirkt ein neues Urteil

Das Landgericht München I gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Anlagevermittler den von Rechtsanwalt und Fachanwalt Siegfried Reulein,KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Nürnberg, vertretene Anlegerin nicht zutreffend über die Risiken der ihr vermittelten Kommanditbeteiligungen an der 5. Cleantech, ThomasLloyd Climate Solutions GmbH aufgeklärt hat.

In seinem Urteil stellte das Landgericht München I fest, dass der Vermittler die KLägerin unzutreffend aufgeklärt hat und die Funktionsweise und den Charakter der Geldanlage falsch dargestellt hat. Der Berater habe auch nicht über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt. Ausserdem seien die Prospekte nicht rechtzeitig überreicht worden, so das Landgericht in seiner Entscheidung. Insbesondere hat der Vermittler nach Auffassung des Gerichts die Anlegerin nicht über das sog. Blind-Pool-Risiko aufgeklärt.

Es hat den Anlagevermittler nun zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 83.424 sowie zur Freistellung der Anlegerin von allen weiteren Verpflichtungen aus dem Beteiligungsverhältnis verurteilt.

Ein Anlagevermittler ist verpflichtet den Anleger zutreffend und umfassend über die Risiken und die Funktionsweise der von ihm vorgestellten Kapitalanlage aufzuklären. Unterlässt er dies so kann der Anleger im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag geltend machen.

Anleger, die über Anlagevermittler Kommanditbeteiligungen an Unternehmen der „ThomasLloyd-Gruppe“ abgeschlossen haben sollten durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob auch sie von ihrem Anlagevermittler falsch oder unvollständig über die Risiken aufgeklärt worden sind und Ihnen daher Schadensersatzansprüche zustehen können.

Die Erfahrung aus zahllosen Gesprächen mit Anlegern von „ThomasLloyd“ zeigt, dass der weit überwiegende Teil der Anleger über die Risiken im Unklaren gelassen worden ist. Daher bestehen vorbehaltlich einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls gute Erfolgschancen für ein Vorgehen gegen Anlagevermittler bzw. Anlageberater.

Ein Auszug, der angebotenen Geldanlagen:

– Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH / CTI1D SP /CTI1D / CTI2D

– Teilschuldverschreibungen Thomas Lloyd Festzins 6 / 12 / 24

– Kommanditbeteiligung der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTIVario

– Kommanditbeteiligung der Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI 5D / CTIVario

– Genussscheine Thomas Lloyd Private Wealth GmbH / Genussrechte Vierte Cleantech

Infrastrukturgesellschaft / 4.CTI

– Beteiligung an der 5. Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG /5. CT

– Stille Beteiligung an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH / DB 04

– ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)

– ThomasLloyd Climate Solutions AG

– ThomasLloyd Climate Solutions GmbH

– CT Infrastructure Holding Limited

– First Capital Management GmbH

– Cleantech Management GmbH

– ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG

– Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

– DB 02/2020 USD ACC

– DB 02/2020 GBP DIS

– DB 02/2020 AUD ACC

– DB 02/2020 USD DIS

– DB 02/2020 GBP ACC

– DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)

– ThomasLloyd Global High Yield Fund 425

– ThomasLloyd Global High Yield Fund 450

– ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg

Cleantech Management GmbH

In Vergangenheit informierte Cleantech Management GmbH Anleger der ThomasLloyd Gruppe über die Refinanzierung ihrer drei Biomassekraftwerke. Jedoch wurde dabei nicht aufgeklärt, dass die Gesellschaftsanteile der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (TL CTIH) bereits vor einem Jahr an die niederländische ThomasLloyd Climate Solutions B.V. verkauft und die TL CTIH in diese neue Muttergesellschaft integriert wurde.

Anleger, die über Anlagevermittler Kommanditbeteiligungen an Unternehmen der „ThomasLloyd-Gruppe“ abgeschlossen haben sollten durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob auch sie von ihrem Anlagevermittler falsch oder unvollständig über die Risiken aufgeklärt worden sind und Ihnen daher Schadensersatzansprüche zustehen können. Die Erfahrung aus zahllosen Gesprächen mit Anlegern von „ThomasLloyd“ zeigt, dass der weit überwiegende Teil der Anleger über die Risiken im Unklaren gelassen worden ist. Daher bestehen vorbehaltlich einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls gute Erfolgschancen für ein Vorgehen gegen Anlagevermittler bzw. Anlageberater.

ThomasLloyd Gesellschaften, die von der Insolvenz nicht betroffen sind:

– ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Liechtenstein AG

– Cleantech Infrastruktur mbH & Co. KG

– Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

– Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

– Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

Das Amtsgericht Lingen (Ems) hat am 20. Februar 2026 vorläufige Insolvenzverfahren für drei Unternehmen eingeleitet:

Cleantech Infrastruktur GmbH (Az.: 18 IN 98/25)

Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Az.: 18 IN 100/25)

ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Az.: 108 IN 98/25).

Dr. Christoph Morgen von der Kanzlei Brinkmann & Partner wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht KSR steht bereits in aktivem Kontakt mit Herrn Insolvenzverwalter Dr. Christoph Morgen.

ThomasLloyd-Gruppe: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren ist ein wichtiger Schritt, um mögliche Verluste zu minimieren. Da die Insolvenzquote meist nur einen Bruchteil der Verluste deckt, empfehlen wir die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche, die zusätzlich oder alternativ zur Forderungsanmeldung geltend gemacht werden können.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nehmen wir für unsere Mandanten die ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle vor. Sollten Forderungen vom Insolvenzverwalter bestritten werden, setzen wir die Ansprüche in einem Feststellungsverfahren durch. Wir weisen darauf hin, dass nachrangige Kapitalanlagen erst nach der Befriedigung aller anderen Gläubiger ausgezahlt werden. Dies führt oft zum Totalverlust. In vielen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen halten die in den Nachrangdarlehen verwendeten Klauseln jedoch einer AGB-Kontrolle nicht stand und können als unwirksam angefochten werden, womit eine Anmeldung der Forderungen ohne Nachrangigkeit ermöglicht wird.

Betroffene Anlegersollten sich daher von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen, um ihre Verträge und daraus resultierende Zahlungsverpflichtungen wirksam zu beenden.

Dazu gehört die Überprüfung verschiedener Optionen wie z.B. dieaußerordentliche Kündigungder Anlageverträge, Schadensersatz gegen den Vermittler oder Berater geltend zu machen, Klagen gegen Gesellschaften beim Gericht einreichen.

Es ist wichtig, zeitnah zu handeln, da Schadensersatzansprüche verjähren können.

Zusammenfassung wichtiger Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:

– Zeichnungsschein und Verträge

– etwaige Korrespondenz mit der Gesellschaft

– Zahlungsnachweise

– Dokumentation, die Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente

– Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir seit über 20 Jahren auf die strategische Beratung und Vertretung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken im Vordergrund.

KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Main Donau Park
Gutenstetter Str. 2
90449 Nürnberg
Telefon: 0911/760 731 10
E-Mail: info@ksr-law.de

Sie möchten Ihre Möglichkeiten auf Schadensersatz und Rückabwicklung Ihrer Beteiligung erfahren?

Melden Sie sich telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir nehmen uns gerne Ihres rechtlichen Anliegens an und freuen uns Ihnen zu helfen.

#RechtsanwaltskanzleiKSRUrteilFünfteCleantechInfrastrukturgesellschaftmbH&CoKG

#ThomasLloydClimateSolutionsGmbHneuesUrteilksrkanzleiKommanditbeteiligungen

#CTInfrastructureHoldingLtd(CTIH)

#ThomasLloydCleantechInfrastructureHoldingGmbHinsolventanwaltksr

#VierteCleantechInfrastrukturgesellschaftmbHinsolventanwaltksr

#CleantechInfrastrukturGmbHinsolventanwaltksr

#ThomasLloydUnternehmensgruppeanwalterfahrung

#AnlagevermittlerhaftungThomasLLoydCleantech

#thomaslloydpleite

#expertiseanwaltthomaslloyd

#expertiseanwalterfolgcleantech

#CleantechVerlusteanwalturteileerstritten

#ThomasLloydKapitalanlagen

#stilleBeteiligungen

#infrastrukturfond

#anlagevermittlerthomaslloyd

#GenussscheineThomasLloyd

#RechtsanwaltskanzleiKSRklagengegenCleantechThomasLloyd

#Zwangsvollstreckungsmaßnahmenerfolgreich

#CTInfrastructureHoldingLtdCTIH

#ThomasLloydUnternehmensgruppe

#AnlagevermittlerhaftungThomasLLoydCleantech

#expertiseanwaltcleantech

#CleantechVerlusteanwalturteile

#CTInfrastructureHoldingAnordnungSicherungsmaßnahmenaufgehoben

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir seit über 20 Jahren auf die Beratung und Vertretung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Vordergrund.

Firmenkontakt
KSR Rechtsanwaltskanzlei
Siegfried Reulein
Gutenstetterstr. 2
90449 Nürnberg
0911 76073110
aec890635bdefe313b33ca2f81390ace08ac57b7
http://www.ksr-law.de

Pressekontakt
KSR Rechtsanwaltskanzlei
Siegfried Reulein
Gutenstetterstr. 2
90449 Nürnberg
0911 76073110
aec890635bdefe313b33ca2f81390ace08ac57b7
http://www.ksr-law.de

Schreibe einen Kommentar