Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist auf ein kürzlich gesprochenes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug hin, das exemplarisch zeigt, wie schwer zugänglich höchstrichterliche Rechtsprechung selbst für geschulte Steuerbürger sein kann.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass § 4i Satz 1 EStG nicht verlangt, dass die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in dem anderen Staat bei demselben Steuersubjekt eintritt, dem im Inland grundsätzlich der Sonderbetriebsausgabenabzug zusteht. Zudem setzt § 4i Satz 1 EStG nach seinem Sinn und Zweck voraus, dass die Sonderbetriebsausgaben das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts in dem anderen Staat reduzieren – wie auch immer dies technisch nach dem ausländischen Recht erfolgt.
Es ist nicht erforderlich, dass die Sonderbetriebsausgaben mittels eines Abzugspostens in die steuerliche Gewinnermittlung einfließen und damit formal eine Steuerbemessungsgrundlage mindern. Zudem stellte der IV. Senat des BFH fest, dass das Abzugsverbot des § 4i Satz 1 EStG in Bezug auf im EU-Ausland ansässige Mitunternehmer nicht gegen Unionsrecht verstößt (BFH, Urteil vom 11.06.2026, IV R 36/23, NWB 33/2026 S. 2158).
Rechtssicherheit versus Verständlichkeit
Nun mag man einwenden, dass der Text in dieser Form erforderlich sei. Gesetze verlangen absolute Präzision, damit Entscheidungen vor Gericht Bestand haben (Stichwort: Rechtssicherheit), und juristische Texte versuchen, alle Eventualitäten und Ausnahmen lückenlos zu erfassen (Stichwort: Vollständigkeit).
„Dennoch empfehlen wir dem Bundesfinanzhof dringend die Broschüre des Bundesverwaltungsamtes ‚Bürgernahe Verwaltungssprache – Arbeitshandbuch‘. Präzision in der Rechtsprechung darf nicht dazu führen, dass der Bürger sprachlich vollends auf der Strecke bleibt“, betont Steuerberater Roland Franz.
Das Arbeitshandbuch enthält Empfehlungen zur Verwaltungssprache und ist unter https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/Buergernahe_Verwaltungssprache_BBB.html für jedermann im Internet zugänglich.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 11.06.2026, IV R 36/23, NWB 33/2026 S. 2158.
Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.
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