Gutschein unterm Weihnachtsbaum – Worauf beim Einlösen zu achten ist
Ob für Bücher, Mode oder das Lieblings-Restaurant: Gutscheine zählen jedes Jahr zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken. Viele bleiben jedoch erst einmal liegen. Was viele nicht wissen: Auch Geschenkgutscheine unterliegen bestimmten Regeln. Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erklärt, worauf zu achten ist.
Geld- und Leistungsgutscheine unterscheiden sich
Gutscheine lassen sich rechtlich in fünf Kategorien teilen: Wert-, Leistungs-, Produkt-, Anlass-, Rabatt- und limitierte Gutscheine. Die wohl gängigsten sind geldgebundene, wie zum Beispiel Wertgutscheine oder Geschenkkarten. Diese erlauben es dem Inhaber, einen bestimmten Geldbetrag flexibel gegen Waren oder Dienstleistungen einzulösen. „Leistungsgutscheine beziehen sich hingegen auf eine konkret definierte Leistung oder ein bestimmtes Produkt wie etwa eine Massage, ein Konzertticket oder ein bestimmtes Menü im Restaurant“, erklärt Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs- GmbH. „Sie gewähren keinen Anspruch auf einen Geldwert, sondern ausschließlich auf die spezifizierte Leistung.“
Gutscheinarten: Bedingungen und die rechtliche Grundlage
Beide Gutscheinarten sind in der Praxis an die jeweiligen Bedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ausstellers gebunden und unterliegen ähnlichen Verjährungsfristen. Der Unterschied: Wertgutscheine können für ein breiteres Sortiment oder verschiedene Dienstleistungen eingelöst werden, Leistungsgutscheine sind auf eine festgelegte Nutzung beschränkt. Rechtlich entscheidend sind jeweils die genannten Bedingungen und die Tatsache, dass in den meisten Fällen ein Anspruch auf Barauszahlung ausgeschlossen ist, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die rechtliche Grundlage für Gutscheine ist § 807 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Gutschein ist ein sogenanntes „kleines Inhaberpapier“ Das bedeutet: Jeder, der ihn hat, kann ihn einlösen. Dies gilt selbst dann, wenn der Name einer bestimmten Person darauf steht. Ausnahmen gibt es hauptsächlich, wenn es die vertragliche Vereinbarung vorsieht. So gibt es Gutscheine, die sich nicht für jeden eignen: Ein Gutschein für einen Tauchkurs etwa, der eine gute Gesundheit voraussetzt.
Wie lange sind Gutscheine gültig?
Gutscheine sind nach deutschem Recht drei Jahre gültig. Dies regelt § 195 BGB. „Die Frist beginnt jedoch nicht ab dem Ausstellungsdatum selbst, sondern am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde“, erklärt die ERGO Expertin. Ein Geldgutschein, der beispielsweise am 1. April 2025 ausgegeben wurde, behält sein volles Verwertungsrecht bis zum 31. Dezember 2028. „Allerdings können verkürzte Gültigkeitsfristen zulässig sein, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind und den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen“, so Brandl. Dies ist häufig bei Dienstleistungsgutscheinen der Fall, wie zum Beispiel für eine Massage. Denn: Hier können zum Beispiel die Lohnkosten steigen. Ein Sonderfall sind auch Gutscheine, die sich auf ein Event an einem bestimmten Datum beziehen, etwa ein Konzert. Diese gelten dann nur für die konkrete Veranstaltung an diesem Datum. Nach Ablauf der Frist kann der Aussteller die Einlösung verweigern. Hat er jedoch die Einlösefrist unzulässig verkürzt, können Verbraucher auch noch nach dem Ablaufdatum die Einlösung verlangen. Alternativ haben sie dann auch einen Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises des Gutscheins – allerdings unter Abzug einer angemessenen Bearbeitungsgebühr. Gab der Händler den Gutschein kostenlos ab, gelten andere Regeln: Dann darf der Händler frei über die Gültigkeitsdauer des Gutscheins entscheiden.
Einlösen abgelaufener Gutscheine
Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist besteht normalerweise kein Anspruch mehr auf Einlösung eines Gutscheins. Dennoch zeigen sich einige Händler aus Kulanz großzügig und akzeptieren auch abgelaufene Gutscheine, insbesondere bei langjährigen Kundenbeziehungen. „Diese Kulanz ist jedoch freiwillig und nicht einklagbar. Verbrauchern ist zu empfehlen, beim Händler nachzufragen und ihre Situation zu erklären, denn je nach Unternehmenspolitik sind individuelle Lösungen möglich“, so die ERGO Expertin. Rechtlich gesehen besteht bei abgelaufenen Gutscheinen nur in Ausnahmefällen ein Recht auf Erstattung des gezahlten Gutscheinwertes, etwa wenn eine zu kurze Befristung gewählt wurde.
Der Sonderfall: Wenn der Anbieter insolvent ist
Ein Anspruch auf Auszahlung des Gutscheinwerts kann auch bestehen, wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, aber die zugesagte Leistung dauerhaft entfällt. Dies kann zum Beispiel bei einem Erlebnisgutschein passieren, wenn es das betreffende Erlebnis nicht mehr gibt. „Bei einer Insolvenz, sieht dies wieder anders aus,“ so Brandl. In diesem Fall können Betroffene ihren Anspruch aus dem Gutschein nur noch beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. „Sollte im Insolvenzverfahren noch Geld übrig sein, erhalten sie eine anteilige Auszahlung. In der Praxis gehen solche Forderungen jedoch häufig leer aus, da meist kaum Insolvenzmasse vorhanden ist“, weiß die ERGO Expertin.
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Über ERGO Group AG
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