Unternehmen, die in Maschinen, Fahrzeuge oder andere bewegliche Wirtschaftsgüter investieren wollen, können unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor der eigentlichen Anschaffung ihre Steuerbelastung reduzieren. Genau dafür gibt es den Investitionsabzugsbetrag – kurz IAB.
Der entscheidende Vorteil: Bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts können bereits vor der Investition gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Damit wird der Investitionsabzugsbetrag zu einem interessanten Instrument der Liquiditäts- und Investitionsplanung – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.
Steuerentlastung vor der Investition
Normalerweise wirkt sich eine Investition steuerlich erst aus, wenn das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde. Anschließend werden die Kosten – abhängig vom jeweiligen Wirtschaftsgut – sofort oder über die Nutzungsdauer verteilt steuerlich berücksichtigt.
Der Investitionsabzugsbetrag setzt früher an.
Plant ein Unternehmen beispielsweise die Anschaffung einer Maschine für 100.000 Euro, können grundsätzlich bis zu 50.000 Euro bereits vor der Anschaffung vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden.
Beispiel:
Ein Unternehmen erzielt einen Gewinn von 180.000 Euro und plant für das kommende Jahr die Anschaffung einer Maschine für 100.000 Euro.
Durch einen IAB von 50.000 Euro reduziert sich der steuerlich zu berücksichtigende Gewinn zunächst auf 130.000 Euro.
Die daraus resultierende Steuerentlastung steht dem Unternehmen bereits zur Verfügung, obwohl die Maschine noch nicht angeschafft wurde.
Der IAB ist damit allerdings kein endgültiges „Steuergeschenk“. Er führt in erster Linie zu einer zeitlichen Vorverlagerung der Steuerentlastung. Gerade diese Verschiebung kann aber einen erheblichen Liquiditätsvorteil schaffen.
Welche Unternehmen können den IAB nutzen?
Der Investitionsabzugsbetrag richtet sich insbesondere an kleinere und mittlere Betriebe.
Eine wesentliche Voraussetzung ist die gesetzliche Gewinngrenze: Der Gewinn des Unternehmens darf im Jahr, in dem der IAB geltend gemacht wird, grundsätzlich 200.000 Euro nicht überschreiten.
Dabei können Investitionsabzugsbeträge grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn dadurch steuerlich ein Verlust entsteht oder ein vorhandener Verlust erhöht wird.
Die Summe der noch nicht verwendeten Investitionsabzugsbeträge darf je Betrieb grundsätzlich 200.000 Euro nicht überschreiten.
Welche Investitionen sind begünstigt?
Der IAB kann für die geplante Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eingesetzt werden.
Hierzu können beispielsweise gehören:
Maschinen und Produktionsanlagen,
betriebliche Fahrzeuge, Computer
und technische Ausstattung, Werkzeuge,
Büro- und Geschäftsausstattung.
Entscheidend ist unter anderem, dass das Wirtschaftsgut die gesetzlichen Anforderungen an die betriebliche Nutzung erfüllt.
Immobilien oder Grundstücke selbst fallen dagegen grundsätzlich nicht unter den Investitionsabzugsbetrag.
Drei Jahre Zeit für die Investition
Nach Bildung des Investitionsabzugsbetrags muss die geplante Investition grundsätzlich innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Investitionszeitraums erfolgen.
Wird innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist keine entsprechende begünstigte Investition durchgeführt, muss der zuvor in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden.
Eine Investition sollte deshalb nicht allein vorgenommen werden, um einen steuerlichen Vorteil zu erzielen. Vielmehr sollte zunächst die betriebswirtschaftliche Entscheidung für die Investition stehen – und anschließend geprüft werden, wie sich diese steuerlich optimal gestalten lässt.
Der IAB als Instrument der Liquiditätsplanung
Gerade hierin liegt die eigentliche Stärke des Investitionsabzugsbetrags.
Unternehmen können einen Teil der steuerlichen Wirkung einer zukünftigen Investition zeitlich vorziehen. Dadurch kann Liquidität früher im Unternehmen verbleiben und beispielsweise zur Finanzierung der geplanten Investition eingesetzt werden.
Aus einer steuerlichen Vorschrift wird damit ein Instrument der strategischen Investitions- und Liquiditätsplanung.
Besonders interessant wird die Gestaltung, wenn der Investitionsabzugsbetrag mit weiteren Abschreibungsmöglichkeiten kombiniert werden kann.
Fazit: Investitionen steuerlich vorausplanen
Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es Unternehmen, die steuerliche Wirkung bestimmter Investitionen bereits vor deren tatsächlicher Durchführung zu nutzen.
Bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorab gewinnmindernd berücksichtigt werden. Für Unternehmen mit entsprechenden Investitionsplänen kann dadurch ein erheblicher zeitlicher Liquiditätsvorteil entstehen.
Entscheidend ist jedoch eine frühzeitige Planung. Wer erst nach der Anschaffung über die steuerliche Gestaltung nachdenkt, hat einen wichtigen Teil des Gestaltungsspielraums möglicherweise bereits verschenkt.
FRTG Essen empfiehlt daher: Größere betriebliche Investitionen sollten nicht nur technisch und wirtschaftlich, sondern bereits im Vorfeld auch steuerlich geplant werden.
Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:
Wirtschaftsprüfung
Tax advice
Legal advice
Bankruptcy advice
Business advice
Firmenkontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Thomas Kuth
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-10

http://www.frtg-essen.de
Pressekontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Ralf Klein
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-22

http://www.frtg-essen.de