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Muscheln, Markentaschen und Mitbringsel: Was Urlauber beim Zoll beachten sollten

Muscheln, Markentaschen und Mitbringsel: Was Urlauber beim Zoll beachten sollten

Urlaubssouvenirs schaffen schöne Erinnerungen (Bildquelle: Mediteraneo/stock.adobe.com)

Ein Stück Lavagestein vom Vulkan, eine Flasche landestypische Spirituose oder die Designer-Sonnenbrille aus dem Urlaubsparadies – Souvenirs gehören für viele zum Urlaub. Was im Ausland als schönes Andenken gekauft wird, kann bei der Rückreise zum Problem werden. „Viele Urlauber achten beim Souvenirkauf auf den Platz im Koffer, aber nicht auf die Zollbestimmungen. Dabei lassen sich unangenehme Überraschungen am Flughafen oder an der Grenze, zusätzliche Abgaben oder die Beschlagnahmung von Mitbringseln mit wenigen Minuten Vorbereitung und Blick auf die Freigrenzen und Einfuhrverbote vermeiden“, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Innerhalb der EU sind Souvenirs meist unproblematisch

Bei einem Urlaub in einem der 27 Mitgliedstaaten der EU kann man in der Regel entspannt einkaufen. Für Waren, die für den persönlichen Gebrauch oder als Geschenk gedacht sind, fallen meist weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer an. Dennoch bedeutet das nicht, dass unbegrenzt eingekauft werden darf. Vorsicht, heißt es bei Waren aus dem Duty-Free-Shop. Innerhalb der EU müssen diese beim Zoll angemeldet und Einfuhrabgaben entrichtet werden.

Bei Alkohol, Kaffee und Tabakwaren orientiert sich der Zoll an sogenannten Richtmengen. Werden diese deutlich überschritten, kann der Verdacht entstehen, dass die Waren für den Weiterverkauf bestimmt sind. Dann prüfen die Behörden genauer, ob tatsächlich noch ein Eigenbedarf vorliegt. Für Urlauber, die einige Flaschen Wein oder regionale Spezialitäten mitbringen möchten, besteht dagegen kein Anlass zur Sorge.

Außerhalb der EU entscheidet der Warenwert

Für Reisen in Nicht-EU-Staaten, etwa die Türkei, Ägypten, Thailand, die USA oder die Schweiz, gelten bei der Rückkunft andere Regeln. Hier entscheidet nicht nur die Art der Waren und deren Menge, sondern der Gesamtwert der Einkäufe darüber, ob Abgaben fällig werden.

Wer mit dem Flugzeug oder Schiff nach Deutschland zurückkehrt, darf Waren in Summe von bis zu 430 Euro pro Person abgabenfrei einführen. Bei der Einreise mit dem Auto, der Bahn oder dem Reisebus liegt die Freigrenze bei 300 Euro. Für Kinder unter 15 Jahren gilt unabhängig vom Verkehrsmittel eine Grenze von 175 Euro. Die Wertgrenzen mehrerer Personen können allerdings nicht addiert werden, sie gelten strikt pro Person.

Ein Detail ist vielen Reisenden dabei unbekannt: Handelt es sich um einen einzelnen Gegenstand wie eine teure Lederjacke oder ein Schmuckstück, dessen Wert die Freigrenze überschreitet, entfällt die Steuerbefreiung für diesen Artikel komplett. Das bedeutet, dass nicht nur der überschreitende Betrag versteuert werden muss, sondern der Gesamtbetrag. Eine einzige hochwertige Designerhandtasche oder ein hochpreisiges Smartphone können so um einiges teurer werden als angenommen.

Genussmittel nur in begrenzten Mengen abgabenfrei

Neben den Wertgrenzen gelten für Alkohol und Tabakwaren zusätzliche Mengenbeschränkungen. Wer aus einem Nicht-EU-Land einreist, darf ab einem Alter von 17 Jahren unter anderem einen Liter Spirituosen mit mehr als 22 Volumenprozent oder alternativ zwei Liter alkoholische Getränke mit geringerem Alkoholgehalt mitbringen. Zusätzlich sind vier Liter nicht schäumender Wein und 16 Liter Bier erlaubt. Auch für Zigaretten, Zigarren und Rauchtabak gibt es strikte Mengenvorgaben. Werden beispielsweise mehr als 200 Zigaretten eingeführt, sind Einfuhrabgaben zu entrichten. Auch bei Duty-free-Einkäufen lohnt sich daher ein Blick auf die erlaubten Mengen.

Nicht jedes Souvenir darf eingeführt werden

Besondere Vorsicht ist bei Mitbringseln geboten, die aus geschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden. Schmuck aus Korallen, Produkte aus Elfenbein, Schildpatt oder Reptilienleder sowie manche Muschelarten können unter das internationale Artenschutzrecht fallen. Selbst wenn diese Souvenirs am Urlaubsort offen verkauft werden, bedeutet das nicht automatisch, dass ihre Einfuhr nach Deutschland erlaubt ist.

Auch Pflanzen, Knollen und Samen sowie bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs unterliegen teilweise strengen Einfuhrvorschriften. Durch das Mitbringen im Reisegepäck können Krankheiten und Schädlinge eingeschleppt werden, die heimische Pflanzen schädigen können. Zum Schutz vor Tierseuchen unterliegen tierische Produkte veterinärrechtlichen Anforderungen und können an der Grenze beschlagnahmt werden.

Die Einreise mit nachgeahmten oder gefälschten Designerartikeln, Marken- und Produktkopien ist im Rahmen der privaten Nutzung und innerhalb der Freigrenzen möglich. Solange die Artikel privat erworben und getragen werden, wird der Zoll nicht einschreiten. Werden jedoch größere Mengen im Reisegepäck entdeckt, kann von einem Weiterverkauf ausgegangen werden. In diesem Fall werden die Artikel vom Zoll beschlagnahmt und es muss mit strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.

Medikamente gehören ebenfalls ins Blickfeld

Viele Urlauber kaufen Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel im Ausland ein, weil sie dort günstiger oder in einer höheren Dosierung erhältlich sind. Grundsätzlich dürfen Medikamente für den eigenen Bedarf eingeführt werden. Als Orientierung gilt jedoch ein Vorrat für höchstens drei Monate. Das gilt auch für hochdosierte Nahrungsergänzungsmittel oder pflanzliche Naturheilmittel, die in Deutschland unter Arzneimittel fallen. Es ist zu beachten, dass manche Präparate oder Cremes Inhaltsstoffe besitzen, die artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

Vorsicht bei Antiquitäten und Kulturgegenständen

Für archäologische Funde, antike Münzen, historische Skulpturen und andere Kulturgegenstände gelten meist strenge Ausfuhr- und Einfuhrvorschriften, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen. Diese Vorschriften sollen Plünderungen archäologischer Stätten verhindern, den illegalen Handel mit Kulturgütern eindämmen und das kulturelle Erbe der Herkunftsländer schützen. Beim Erwerb von Gegenständen von archäologischer, historischer, religiöser oder kultureller Bedeutung sollte man daher besonders wachsam sein und im Zweifel besser auf den Kauf verzichten.

Kaufbelege besser aufbewahren

„Werden größere Einkäufe im Ausland getätigt, sollten die Quittungen mitgenommen und nicht vorschnell entsorgt werden“, rät Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi. Kann der Warenwert bei einer Zollkontrolle nämlich nicht nachgewiesen werden, ist der Zoll berechtigt, den Wert zu schätzen. Das fällt nicht immer zugunsten der Reisenden aus. Hilfreich ist es außerdem, hochwertige Gegenstände wie Kameras oder Laptops, die bereits vor Reisebeginn im Besitz waren, im Zweifel nachweisen zu können. So lässt sich vermeiden, dass diese irrtümlich als Neuanschaffung eingestuft werden.

Gut informiert reist es sich entspannter

Damit die Souvenirs schöne Erinnerungen bleiben, sollte auf problematische Mitbringsel verzichtet werden. Dann spart man sich Ärger und unnötige Kosten. Zollgebühren, die Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuern können maximal eingespart werden, wenn die Freigrenzen für Waren, die im Reisegepäck mitgeführt werden, bekannt sind. Hilfreich ist die kostenlose App „Zoll und Reise“, die auch offline genutzt werden kann. Für per Post oder Fracht nachgesandte Waren gelten übrigens andere, strengere Regeln.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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