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Geblitzt im Urlaub: Was erwartet Verbraucher?

ARAG Experte Jan Kemperdiek über die Folgen von Verkehrsdelikten im Ausland

Geblitzt im Urlaub: Was erwartet Verbraucher?

ARAG Experte Jan Kemperdiek über die Folgen von Verkehrsdelikten im Ausland

Auf das Knöllchen als Urlaubsmitbringsel kann wohl jeder gut verzichten. Wer mit dem Auto oder Mietwagen im Ausland unterwegs ist, sollte die wichtigsten Verkehrsregeln kennen. ARAG Experte Jan Kemperdiek erklärt, was bei Bußgeldern und Unfällen im Ausland gilt.

Was ist zu tun, wenn nach dem Urlaub ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland im Briefkasten liegt?
Jan Kemperdiek: Den Bescheid sollte man keinesfalls ignorieren. Verkehrsverstöße können auch über Ländergrenzen hinweg verfolgt und vollstreckt werden. Geldsanktionen aus Staaten der Europäischen Union (EU) ab einer Höhe von 70 Euro können in Deutschland über das Bundesamt für Justiz (BfJ) vollstreckt werden. Wer nicht zahlt, riskiert je nach Land weitere Maßnahmen, beispielsweise zusätzliche Gebühren oder Probleme bei einer erneuten Einreise.

Und wenn man den Vorwurf für unberechtigt hält?
Jan Kemperdiek: Dann kann man grundsätzlich Einspruch einlegen. Wichtig ist, die Fristen einzuhalten. Sie unterscheiden sich oft von den deutschen Regelungen. So haben Italien-Urlauber komfortable 60 Tage Zeit, sich gegen das Bußgeld zu wehren, während es in Spanien nur 20 Tage sind. Auch das Verfahren läuft häufig in der jeweiligen Landessprache. Im Zweifel empfiehlt sich daher fachliche Unterstützung. Wer regelmäßig mit dem Auto im Ausland unterwegs ist, sollte zudem prüfen, ob ein Verkehrs-Rechtsschutz mit Auslandsdeckung sinnvoll ist.

Viele Urlauber sind mit einem Mietwagen unterwegs. Macht das einen Unterschied?
Jan Kemperdiek: Ja. Der Bußgeldbescheid geht zunächst an den Vermieter des Fahrzeugs. Dieser nennt den Fahrer den Behörden und teilt dessen Anschrift mit. Dafür berechnen Vermieter häufig eine Bearbeitungsgebühr, die der Temposünder ebenfalls zu tragen hat. Wichtig ist auch zu wissen, dass der Fahrer grundsätzlich immer für Verkehrsverstöße haftet.

Was gilt nach einem Unfall im Ausland?
Jan Kemperdiek: Zunächst sollte die Polizei verständigt werden, insbesondere bei Personenschäden oder größeren Sachschäden. Auf private Absprachen oder ein vorschnelles Schuldanerkenntnis sollte man sich nicht einlassen. Wichtig sind Fotos, die Personalien aller Beteiligten sowie ein möglichst vollständig ausgefüllter Europäischer Unfallbericht. Den Vordruck erhält man bei seiner Kfz-Versicherung oder online. Unterschreiben sollte man nur, was man tatsächlich nachvollziehen kann. Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung sollte aber unabhängig von der Schuldfrage möglichst zeitnah informiert werden.

Sobald man wieder zu Hause ist, sollte man über den Zentralruf der Autoversicherer (bundeseinheitliche kostenlose Nummer: 0800/250 260 0 und aus dem Ausland: +49 40 300 330 300) die Versicherung des Unfallgegners kontaktieren. Auch dafür sollte man alle Unterlagen wie Unfallbericht, Unfallbestätigung und gegebenenfalls die grüne Versicherungskarte des Unfallgegners zur Hand haben.

Welche Verstöße passieren Urlaubern besonders häufig?
Jan Kemperdiek: Klassiker sind Geschwindigkeitsüberschreitungen und Falschparken. Aber auch Verstöße gegen Lichtpflichten, Umweltzonen oder Ausrüstungsvorschriften – z. B. zu Warnwesten oder Warndreieck – können teuer werden. So wird die Handynutzung am Steuer vielerorts deutlich strenger geahndet als in Deutschland. In den Niederlanden müssen Urlauber mit 440 Euro Bußgeld rechnen, wenn sie ohne Freisprecheinrichtung telefonieren. Wer in Frankreich einen unerlaubten Radarwarner im Auto nutzt, zahlt bis zu 1.500 Euro Strafe. Auch bei Alkohol am Steuer gelten teilweise niedrigere Promillegrenzen; in Ländern wie Ungarn oder Tschechien gilt sogar die Null-Promille-Grenze. Deshalb sollte man sich vor Reiseantritt über die wichtigsten Verkehrsregeln des Urlaubslandes informieren. Verlässliche Auskünfte zum jeweiligen Reiseland erhält man auf der Seite des Auswärtigen Amtes.

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